Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
HolzSpielzMAusbV 1996§ 8 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe c und d, laufender Nummer 11 Buchstabe a und b, laufender Nummer 12 Buchstabe b, laufender Nummer 14 Buchstabe c und laufender Nummer 15 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/8#abs-3 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/8#abs-4 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HolzSpielzMAusbV%201996/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.